Allgemeine Geschäftsbedienungen

01. September 2025

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Laprep e.U.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.laprep.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

3. Elektronische Kommunikation

3.1. Mitteilungen (z. B. Auftragsbestätigung, Rechnungen, Fristsetzungen) können wir dem Kunden rechtswirksam per E-Mail oder über das Online-Ticket-System (Ziffer 9.1) zustellen. Diese Kommunikationsform ersetzt die Schriftform, sofern nicht zwingendes Recht handschriftliche Unterschrift erfordert.

4. Preise

4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.3. Alle Preisangaben verstehen sich gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG umsatzsteuerfrei (Kleinunternehmerregelung) und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
4.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
4.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

5. Beigestellte Ware

5.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, einen Manipulationszuschlag von 5 % des Wertes der beigestellten Komponenten zu verrechnen.
5.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder Garantie. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

6. Widerrufsrecht bei Fernabsatz (nur B2C)

6.1. Ist der Kunde Verbraucher (§ 1 KSchG) und kommt der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikations­mittel zustande, kann er binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG).
6.2. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde uns mittels einer eindeutigen Erklärung – etwa per E-Mail oder Nachricht im Ticket gemäß Ziffer 9.1 – seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mitteilen. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, die Mitteilung vor Ablauf der Frist abzusenden.
6.3. Hat der Kunde ausdrücklich verlangt, dass wir noch innerhalb der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, erstattet er uns im Widerrufsfall ein aliquotes Entgelt (§ 16 FAGG).
6.4. Das Widerrufsrecht erlischt, sobald die Dienstleistung vollständig erbracht ist, wenn
(a) der Kunde zuvor ausdrücklich verlangt hat, dass wir vor Ablauf der Frist mit der Ausführung beginnen, und
(b) er bestätigt hat, dass ihm bewusst ist, sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung zu verlieren (§ 18 Abs 1 Z 1 lit a FAGG).
6.5. Kein Widerrufsrecht besteht bei kundenspezifisch beschafften oder angefertigten Ersatzteilen (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG).
6.6. Rücksendekosten: Im Widerrufsfall trägt der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Geräts. Wir organisieren den Rückversand nach Eingang dieser Kosten oder stelle sie gemeinsam mit dem anteiligen Entgelt gemäß Ziffer 6.3 in Rechnung.

7. Zahlung

7.1. Das gesamte Entgelt – einschließlich allfälliger Ersatzteil-, Diagnose-, Versand- und Verpackungskosten – wird erst nach Abschluss der Reparaturleistung bzw. nach Feststellung der Nichtreparierbarkeit in Rechnung gestellt und ist vor Rückversand oder Abholung des Geräts, spätestens jedoch binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zu bezahlen.
7.2. Rückversand oder Abholung des Geräts erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang auf unserem Konto.
7.3. Zahlungen sind per Banküberweisung, Bar oder mittels Bankomat-/Debitkarte möglich. Andere Zahlungsarten werden nicht akzeptiert.
7.4. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
7.5. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
7.6. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
7.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
7.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
7.9. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzugs die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwaltskosten etc.) zu ersetzen. Wir sind überdies berechtigt, gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
7.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

8. Bonitätsprüfung

8.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1. Ticket-Pflicht vor Geräteeinsendung
(a) Jeder Reparatur- oder Serviceauftrag ist vor Einsendung oder persönlicher Übergabe des Geräts zwingend über unser Online-Ticket-System (https://ticket.laprep.at) anzumelden. Der Kunde erhält dabei eine Ticket-/Auftragsnummer. Erfolgt die Übergabe persönlich, kann der Kunde alternativ ein Reparatur-Anmeldeformular mit Kontaktdaten und Fehlerbeschreibung ausfüllen; wir erfassen die Angaben anschließend im Ticket-System und generieren das entsprechende Ticket.
(b) Einsendungen ohne vorherige Ticketnummer gelten als nicht ordnungsgemäß angemeldet und können von uns auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückgesendet oder gegen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von € 20 eingelagert werden.
(c) Die Ticketnummer ist außen sichtbar auf dem Versandpaket anzubringen bzw. bei persönlicher Abgabe vorzulegen.
(d) Bis zur erfolgreichen Ticketregistrierung im Online-System bzw. bis zur vollständigen und korrekten Ausfüllung des Reparatur-Anmeldeformulars bei persönlicher Übergabe bestehen keinerlei Pflichten von uns zur Annahme, Lagerung oder Bearbeitung zugesandter oder übergebener Geräte oder Zubehörteile.
9.2. Unsere Leistungspflicht beginnt erst, sobald
(a) das Gerät einschließlich aller zur Diagnose oder Reparatur notwendigen Zubehörteile (insbesondere Netzteil, Akku, Kabel, Adapter oder Dockingstationen) sowie einer verständlichen Fehlerbeschreibung bei uns eingelangt ist,
(b) alle Zugangsdaten (Passwörter, BIOS-Lock usw.) bereitgestellt wurden und
(c) der Kunde seine sonstigen Vorpflichten gemäß diesen AGB erfüllt hat.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben hiervon unberührt.
9.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Übergabe des Geräts eine vollständige Datensicherung vorzunehmen und etwaige sensible Daten zu entfernen. Laprep haftet nicht für Datenverlust oder Datenschutzverletzungen, die auf fehlende Sicherungen zurückzuführen sind.
9.4. Stellt der Kunde Ersatzteile, Module oder sonstige Materialien zur Verfügung, trägt er allein die Verantwortung für deren Beschaffenheit, Kompatibilität und Rechtmäßigkeit. Eine Eingangskontrolle durch uns erfolgt nur gegen gesondertes Entgelt; jegliche Gewährleistung für beigestellte Komponenten ist ausgeschlossen (Ziffer 5.2).
9.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
9.6. Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten für das Online-Ticket-System und etwaige Kundenkonten geheim zu halten. Er haftet für alle Handlungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten vorgenommen werden, es sei denn, er weist eine missbräuchliche Verwendung ohne eigenes Verschulden nach. Ein Weiterverkauf oder eine Überlassung des Kontos ist unzulässig.
9.7. Der Kunde unterlässt jede Nutzung unserer Online-Systeme, die
(a) Schadsoftware verbreitet,
(b) automatisiertes Auslesen („Scraping“) betreibt oder
(c) die Funktionsfähigkeit unserer IT-Infrastruktur beeinträchtigt.
Bei Verstoß sind wir berechtigt, den Zugang sofort zu sperren und Schadenersatz zu verlangen.

10. Leistungsausführung

10.1. Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche werden nur berücksichtigt, wenn sie zur Zielerreichung erforderlich sind oder von uns schriftlich bestätigt wurden. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
10.2. Technisch notwendige, dem Kunden zumutbare geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
10.3. Ändert oder ergänzt der Kunde den Auftrag nach Erteilung, verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
10.4. Wünscht der Kunde eine Ausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums (Express-Service), erhöht sich das Entgelt angemessen um die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Überstunden, Express-Materialbeschaffung).
10.5. Teilleistungen, insbesondere kostenpflichtige Diagnosen, können gesondert in Rechnung gestellt werden.
10.6. Der Kunde hat binnen 30 Kalendertagen nach unserer Fertigstellungsbenachrichtigung
(a) das Gerät persönlich abzuholen oder
(b) die Rechnung (inklusive ausgewiesener Versand- und Verpackungskosten) zu begleichen; nach Zahlungseingang veranlassen wir den Rückversand.
Die Herausgabe bzw. der Versand erfolgen erst nach vollständigem Zahlungseingang gemäß Ziffer 7.1 (Zahlungsfrist 7 Tage ab Rechnungsdatum).
Erfolgt innerhalb der 30-Tage-Frist weder Abholung noch Zahlung, sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag angemessene Lagergebühren zu verrechnen und das Gerät nach weiterer schriftlicher Fristsetzung (mindestens 30 Tage) fachgerecht zu verwerten oder zu entsorgen.

11. Liefer- und Leistungsfristen

11.1. Verbindliche Leistungs- oder Rückversandtermine bestehen nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Als Schriftform gelten auch E-Mail oder Mitteilung über das Ticket-System (https://ticket.laprep.at).
11.2. Fristen verschieben sich um die Dauer von Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (z. B. höhere Gewalt, Streik, unvorhersehbare Lieferengpässe unserer Zulieferer). Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, bei unverhältnismäßiger Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten.
11.3. Verzögert sich die Leistungsausführung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (insbesondere Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 9), verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend; Fertigstellungstermine verschieben sich um den verursachten Zeitraum.
11.4. Holt der Kunde das Gerät nicht binnen 30 Tagen nach unserer Fertigstellungsbenachrichtigung ab bzw. veranlasst keinen Rückversand (vgl. Ziffer 10.6), sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag eine Lagergebühr von € 2,– pro Kalendertag zu verrechnen. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt hiervon unberührt.
11.5. Gerät Laprep mit einer schriftlich bestätigten Frist in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Tage) setzen und nach fruchtlosem Ablauf schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfristsetzung kann per E-Mail oder über das Ticket-System erfolgen.
11.6. Der Kunde gewährleistet, dass seine Nutzung unserer Leistungen nicht gegen österreichische oder europäische Ausfuhr-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstößt. Er stellt Laprep von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei.

12. Gefahrtragung

12.1. Übergabe an den Transporteur / Abholung
(a) Unternehmerische Kunden (B2B): Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald wir das Gerät oder Ersatzteile zur Abholung bereithalten, an den Kunden ausliefern oder einem Transporteur übergeben.
(b) Verbraucher-Kunden (B2C): Die Gefahr geht erst über, wenn das Gerät dem Kunden oder einer von ihm benannten Person physisch ausgehändigt wird. Beauftragt der Verbraucher selbst einen Transporteur, der nicht von Laprep benannt wurde, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur über (§ 7b KSchG).
12.2 Solange sich das Gerät in unserer Obhut befindet, haften wir für Verlust oder Beschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Zeitwert des Geräts begrenzt.
12.3 Versandart und Transportversicherung
(a) Laprep versendet Geräte standardmäßig als „POST.AT Paket“ (Österreichische Post AG) mit einer Transportversicherung bis 510 € und dem Vermerk „Zerbrechlich“.
(b) Auf ausdrücklichen Kundenwunsch schließen wir gegen Aufpreis eine Höherversicherung bis 1 500 € ab oder nutzen einen alternativen Versand-/Kurierdienst. Das Risiko sowie die Mehrkosten einer abweichenden Versandart trägt der Kunde.
(c) Unternehmerische Kunden haben eigenverantwortlich für einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.
12.4 Der Kunde genehmigt die in Ziffer 12.3 beschriebenen Versandarten, sofern sie der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers entsprechen.

13. Annahmeverzug

13.1. Holt der Kunde das Gerät nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach unserer Fertigstellungsbenachrichtigung ab bzw. veranlasst keinen Rückversand (vgl. Ziffer 10.6), gerät er in Annahmeverzug. Laprep ist berechtigt, das Gerät bis zur vollständigen Zahlung sowie Übernahme der Versand- oder Lagerkosten gemäß Ziffer 11.4. zurückzubehalten (Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach §§ 471 ff ABGB). Erfolgt auch innerhalb einer zusätzlich schriftlich gesetzten Nachfrist von 30 Tagen keine Abholung bzw. kein Ausgleich aller offenen Beträge, ist Laprep berechtigt, das Gerät nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder fachgerecht zu entsorgen.
13.2. Während des Annahmeverzugs lagern wir das Gerät auf Gefahr des Kunden. Ab dem 31. Kalendertag wird eine Lagergebühr gemäß Ziffer 11.4 verrechnet.
13.3. Tritt Laprep aus berechtigtem Grund vom Vertrag zurück, können wir eine pauschale Entschädigung fordern
(a) bei Verbraucher-Kunden: 20 % des Brutto-Auftragswertes,
(b) bei Unternehmer-Kunden: 30 % des Brutto-Auftragswertes,
sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
13.4. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Ersatz- und Zubehörteile („Vorbehaltsware“), die wir liefern oder im Zuge der Reparatur einbauen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Auftrag resultierender Forderungen unser Eigentum. Werden Vorbehaltswaren untrennbar mit einem Gerät verbunden oder verarbeitet, erwerben wir an dem so entstehenden Produkt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Zeitwert des Gesamtprodukts.
14.2. Die nachfolgenden Ziffern 14.3 – 14.7 gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 KSchG.
14.3. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Mit Zustimmung gilt die daraus entstehende Kaufpreisforderung in Höhe unseres offenen Rechnungsbetrags bereits jetzt an uns abgetreten; der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und seine Abnehmer hierauf hinzuweisen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und - soweit ausbaubar – abzuholen; der Kunde gestattet uns hierfür das Zutrittsrecht zu seinen Geschäftsräumen.
14.5. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen der Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung sind unzulässig. Der Kunde hat uns bei Zugriffen Dritter (Pfändung, Insolvenzeröffnung u. Ä.) unverzüglich schriftlich zu informieren.
14.6. Notwendige und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde.
14.7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich erklärt; in diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten.

15. Serviceumfang & Besondere Bestimmungen

15.1. Laprep bietet folgende Einzelleistungen an, die einzeln oder kombiniert beauftragt werden können:
(a) Fehlerdiagnose und Reparatur auf Komponenten- bzw. Platinenebene,
(b) Innen- und Außenreinigungen (Entstaubung, Ultraschall- oder Alkoholreinigung, Wärmeleitpastenwechsel),
(c) Hardware-Upgrades bzw. -Tausch (SSD, RAM, Display, Akku, Lüfter u. a.),
(d) Windows-Neuinstallation inkl. Treiber / Aktivierung,
(e) Datensicherung, -wiederherstellung oder -übertragung auf neue Datenträger.
15.2. Vor Übergabe des Geräts hat der Kunde
(a) eine vollständige Datensicherung vorzunehmen und etwaige Passwörter bereitzustellen (Ziffer 9.2),
(b) (bei Upgrades) sicherzustellen, dass Kompatibilitätsangaben zutreffen oder nötiges Zubehör (z. B. Einbaurahmen) beigestellt wird,
(c) bei Betriebssysteminstallationen gültige Lizenzen bzw. Produktschlüssel bereitzustellen.
Fehlen diese Informationen, darf Laprep den Auftrag ablehnen oder gegen Mehrkosten weiterbearbeiten (Ziffer 10.3).
15.3. Alle Leistungen werden nach den Regeln der Technik und mit fachgerechtem Equipment erbracht. Ein konkreter Erfolg (z. B. bestimmte Temperatursenkung, Geschwindigkeits- oder Lautstärkewerte, Datenrettungsquote) wird nicht garantiert.
15.4. Bei Flüssigkeits- und Korrosionsschäden kann eine Reinigung bisher verborgene Leiterbahnunterbrechungen sichtbar machen und zum endgültigen Ausfall führen. Ebenso können defekte Speicherzellen Datenrettung ganz oder teilweise verhindern. Der Kunde nimmt diese Risiken ausdrücklich zur Kenntnis.
15.5. Ersetzte Teile und verbrauchte Materialien (Wärmeleitpaste, Klebepads u. a.) gehen in unser Eigentum über und werden umweltgerecht entsorgt, sofern der Kunde nicht bei Auftragserteilung schriftlich die Rückgabe verlangt.
15.6. Laprep installiert nur lizenzkonforme Software. Bei vom Kunden bereitgestellten Lizenzschlüsseln haftet der Kunde für deren Rechtmäßigkeit; Laprep ist zur Prüfung nicht verpflichtet.
15.7. Für Standardleistungen gelten die auf https://www.laprep.at/preise-und-leistungen/ veröffentlichten Pauschalen; individuelle Arbeiten erfolgen auf Grundlage eines Kostenvoranschlags. Zahlung, Abholung und Rückversand richten sich nach Ziffer 7 und Ziffer 10.6.
15.8. Gewährleistung
(a) Für neu verbaute Ersatzteile gilt die gesetzliche Gewährleistung; auf ausdrücklichen Wunsch können kostenpflichtige Herstellergarantien vermittelt werden.
(b) Für Software-Dienstleistungen (Neuinstallation, Datenmigration) wird nur das vertragsgemäße Arbeiten der installierten Software zum Zeitpunkt der Übergabe geschuldet; nachfolgende Viren, Anwender- oder Systemfehler fallen nicht unter die Gewährleistung.
(c) Für Reinigungen wird ausschließlich die fachgerechte Durchführung geschuldet; etwaige Folgeschäden aufgrund vorbestehender Defekte oder Materialermüdung sind von der Haftung ausgenommen (Ziffer 20).

16. Schutzrechte Dritter

16.1. Stellt der Kunde Laprep Unterlagen, Daten oder Vorgaben zur Verfügung – etwa Schaltpläne, Firmware-Images, BIOS-Dumps, Marken, Designs oder Software-Lizenzen – so gewährleistet er, dass deren Verwendung durch Laprep keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte) verletzt.
16.2. Werden dennoch Ansprüche Dritter wegen einer möglichen Rechtsverletzung geltend gemacht, ist Laprep berechtigt, die Ausführung der betroffenen Leistung auf Risiko und Kosten des Kunden bis zur rechtsverbindlichen Klärung einzustellen, es sei denn, die Unberechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.
16.3. Der Kunde hält Laprep hinsichtlich sämtlicher daraus resultierender Schäden, Aufwendungen und Ansprüche schad- und klaglos.
16.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist Laprep berechtigt, für notwendige Prozess- oder Verteidigungskosten einen angemessenen Kostenvorschuss sowie den Ersatz aller zweckentsprechenden Aufwendungen zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Kostentragung den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.

17. Geistiges Eigentum

17.1. Alle von Laprep bereitgestellten oder im Zuge des Auftrags entstandenen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Boardviews, Schaltpläne, Diagnosesoftware, Firmware sowie sonstige immaterielle Arbeitsergebnisse („IP“) verbleiben im geistigen Eigentum von Laprep und sind urheberrechtlich geschützt. Vom Kunden beigestellte Daten, Programme oder Dokumente bleiben dessen Eigentum.
17.2. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die IP ausschließlich zum Betrieb, zur Wartung oder zum Wiederverkauf des betreffenden Geräts zu nutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Laprep.
17.3. Vertraulichkeit (nur B2B)
Unternehmerische Kunden verpflichten sich, nicht öffentliche technische oder kaufmännische Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit unserer Zustimmung offenzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen.

18. Gewährleistung

18.1. Für sämtliche von Laprep verbauten oder gelieferten Ersatz- und Zubehörteile gelten einheitlich folgende Fristen:
(a) 12 Monate ab Übergabe bei ausdrücklich als „gebraucht“, „refurbished“ oder „generalüberholt“ bezeichneten Ersatz- und Verschleißteilen (§ 7 Abs 2 VGG).
(b) 24 Monate ab Übergabe bei fabrikneuen Ersatzteilen und bei sämtlichen sonstigen Mängeln an unserer Werkleistung, soweit gesetzlich zwingend.
18.2. Übergabe ist der Tag, an dem das Gerät
(a) dem Kunden persönlich ausgehändigt oder
(b) dem vereinbarten Transporteur übergeben wird bzw.
(c) als abholbereit gemeldet ist und der Kunde die Annahme unbegründet verweigert.
18.3. Eine Mangelbehebung gilt nicht als Anerkenntnis eines Mangels.
18.4. Gegenüber Unternehmern gilt § 924 ABGB abbedungen; der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
18.5. Der Kunde hat uns das Gerät zwecks Prüfung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bleibt er damit länger als 14 Tage in Verzug, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche, sofern er Unternehmer ist.
18.6. Unternehmer müssen Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntnis schriftlich rügen (§ 377 UGB). Für Verbraucher gilt die gesetzliche Mängelrügefrist ohne Verkürzung.
18.7. Ist der Mangelbehauptung eines Unternehmers unbegründet, trägt dieser die angemessenen Prüf- und Transportkosten.
18.8. Dem Kunden sind in der Regel zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Gelingt die Verbesserung nicht innerhalb angemessener Frist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Wandlung zu.
18.9. Bei Unternehmern trägt der Kunde Transport- und Fahrtkosten; bei Verbrauchern tragen wir diese gemäß Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), § 8 Abs 1.
18.10. Kein Mangel liegt vor, wenn
(a) die technische Dokumentation oder Vorgaben des Kunden fehlerhaft waren (Ziffer 16),
(b) das Gerät aufgrund unpassender oder defekter Peripherie, Netzteile oder Software des Kunden nicht bestimmungsgemäß funktioniert,
(c) der Kunde das Gerät trotz eines offensichtlichen Mangels weiterbenutzt und dadurch Folgeschäden verursacht.
18.11. Werden Komponenten ausdrücklich nach Kundenspezifikation verbaut (z. B. gebrauchte SSD), leisten wir nur für die sachgemäße Montage Gewähr.

19. Garantiebestimmungen

19.1. Neben der gesetzlichen Gewährleistung (Ziffer 18) gewähren wir auf erfolgreich durchgeführte Reparaturen eine freiwillige Garantie von 3 Monaten ab dem Ausgabedatum des reparierten Geräts.
19.2. Die Garantie gilt ausschließlich für die im Zuge der Reparatur konkret instand gesetzte Funktion oder Baugruppe, z. B. Ladeelektronik, Stromversorgung, Startprobleme oder Displayansteuerung. Sie umfasst keine anderen, nicht betroffenen Funktionen oder Folgeschäden.
19.3. Für Reparaturen infolge von Flüssigkeitsschäden wird keine Garantie gewährt, da die Folgeschäden schwer kalkulierbar sind und trotz sorgfältiger Reinigung auch später noch Fehler auftreten können.
19.4. Voraussetzung für eine Garantieleistung ist, dass der Mangel nachweislich in ursächlichem Zusammenhang mit der durchgeführten Reparatur steht und nicht durch äußere Einflüsse, unsachgemäße Handhabung, Sturz, Flüssigkeitseinwirkung oder nachträgliche Änderungen am Gerät verursacht wurde.
19.5. Die Garantie erlischt, wenn das Gerät nach der Reparatur durch Dritte geöffnet, verändert oder beschädigt wurde.
19.6. Im Garantiefall erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung, Ersatz der betroffenen Reparaturleistung oder eine angemessene Gutschrift. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Nutzungsausfall, sind ausgeschlossen.
19.7. Diese freiwillige Garantie schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein, sondern besteht zusätzlich.
19.8. Die Inanspruchnahme der freiwilligen Garantie gemäß Ziffer 19 setzt voraus, dass die am oder im Gerät angebrachte Garantie-Sicherheitssiegel (z. B. Gehäuse-Aufkleber) unbeschädigt sind. Eine Garantie entfällt,
(a) wenn das Siegel entfernt, zerstört oder manipuliert wurde oder
(b) wenn das Gerät nach der Reparatur ohne unsere Zustimmung geöffnet wurde.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, nachzuweisen, dass der gerügte Mangel nicht auf eine nachträgliche Öffnung oder Manipulation zurückzuführen ist. Diese Regelung lässt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 18 unberührt.

20. Haftung

20.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
20.2. Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
(a) Verbraucher (§ 1 KschG): Wir haften auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für Schäden, die typischerweise mit der Vertragserfüllung verbunden und für Laprep bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder immaterielle Schäden ist ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
(b) Unternehmer (§ 1 UGB): Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
20.3. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
20.4. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Installation, Wartung oder durch nicht von Laprep autorisierte Eingriffe entstehen, haften wir nicht.
20.5. Kann der Kunde eine eigene oder zu seinen Gunsten bestehende Versicherung (§ 1293 ABGB) in Anspruch nehmen, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die dem Kunden verbleibenden Nachteile (etwa erhöhte Prämie). Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmern.
20.6. Schadenersatzansprüche von **Unternehmern** verjähren binnen zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
20.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.

21. Änderungen der AGB

21.1. Wir sind berechtigt, diese AGB anzupassen. Geänderte Bedingungen gelten für bestehende Dauerschuld­verhältnisse, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen schriftlich widerspricht. Für Einzel­aufträge gilt die Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

22. Salvatorische Klausel

22.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
22.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

23. Barrierefreiheit

23.1. Wir bemühen uns, unsere Online-Dienste nach den Bestimmungen des Web-Zugänglichkeits­gesetzes (WZG) barrierefrei anzubieten. Sollten Sie auf Zugangs­hindernisse stoßen, kontaktieren Sie uns bitte unter kontakt@laprep.at.

24. Allgemeines

24.1. Es gilt österreichisches Recht.
24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (4271 St. Oswald b. Freistadt).
24.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
24.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
24.6. Vertragssprache ist Deutsch. Diese AGB, zusammen mit schriftlichen Auftrags­bestätigungen, bilden die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien; mündliche Nebenabreden bestehen nicht.